Depesche Nr. 7 / Jahrgang 2018
Depesche Bürgerwehr und Trachtengruppe Villingen 14 Ausgabe Nr.7, Jahrgang 2018 200 Jahre Bürgermilitärordnung in Villingen Von Hansjörg Fehrenbach Nachdem das großherzogliche badische Direktorium des Do- naukreises im Frühjahr 1810 nach Villingen kam, war man in der Stadt sehr glücklich darüber. Sofort fanden sich uniform- und paradefreudige Männer bereit, aufzumarschieren um den neuen Direktor würdig zu empfangen. Verfassung der Sicherheits- anstalten zu Villingen Das Auftreten des Bürgermi- litärs veranlasste sowohl das Bezirksamt als auch die Stadt- verwaltung, dem neuformier- ten Militär den Wacht- und Streifendienst zu übertragen. In einer Verfassung wurden dieser Patrouillendienst und auch der Dienst der Torwa- chen in elf Paragrafen vom Großherzoglichen Bezirksamt im April 1813 genau festge- legt. Die Ausbildung der jun- gen Schützen übernahm das neue Bürgermilitär und das damit verbundene Schützen- geld über jährlich 30 Gulden wurde dem Bürgermilitär von der Stadtverwaltung zuge- sprochen. Heute wird noch bei dem jähr- lichen "Käsvesper" im Alten Rathaus unter anderem an diese 30 Gulden erinnert. Bürger Militairordnung für die Kreisstadt Villingen Bereits zu Beginn des Jahres 1818 wurde eine umfangrei- che Bürgermilitärordnung für die Kreisstadt Villingen aufge- stellt. Die Originalschrift befindet sich im Stadtarchiv. In insge- samt 79 Paragrafen hatte man sämtliche Bestimmungen, Einrichtungen, Dienst-Verrich- tungen und wirtschaftliche Verhältnisse präzise geregelt. In § 1 wurde geregelt, dass das Bürger-Militair künftig nur aus Freiwilligen bestehen wird. In den folgenden Paragrafen sind u.a die neuen Abteilun- gen genannt. Es sind dies eine Abteilung Cavallerie, eine Grenadier-und Füsilier-Com- pagnie. Zu den beiden letzte- ren gehörte ein Musikkorps. Die zum Bürgerkorps freiwillig eingetretenen Bürger und Bür- gersöhne sind zu einer 4-jähri- gen Dienstzeit verpflichtet. Das bürgerliche Militairkorps steht hinsichtlich der Dienst- verrichtung unter der Aufsicht des löblichen Stadtrathes, der wiederum leitet alle Befehle, welche von dem Großherzog- lichen Bezirksamt ergehen, an das Korps und achtet darauf, dass alles pünktlich und ohne Widerrede in Vollzug gesetzt wird. Wer sich durch Pünktlichkeit, Ordnungsliebe und Gehorsam während des Dienstes aus- zeichnete und auch noch län- gere Dienstzeit leistete, wird bei Verleihung des städtischen Polizeydienstes vorzugsweise berücksichtigt werden. In den Paragrafen 8 bis 16 sind die Offiziere, Unteroffi- ziere und Mannschaften den verschiedenen Corps zuge- teilt und die Eigenschaften der Ober-und Unteroffiziere
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