Depesche Nr. 7 / Jahrgang 2018

Depesche Bürgerwehr und Trachtengruppe Villingen 15 Ausgabe Nr. 7, Jahrgang 2018 beschrieben. Diese Planstellen können nur Bürger erhalten, welche eine gute Aufführung, Klugheit und Dienstkenntnisse haben. Das gesamte Bürger- militairkorps steht unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung eines Commandan- ten-Mayors. In den Paragrafen 17 bis 35 wurden die Uniformen und Bewaffnung sämtlicher Abtei- lungen, sowohl der gemeinen Soldaten als auch der Offi- ziere, genau beschrieben. Die Uniformen wurden von den Offizieren und den Gemeinen auf ihre Kosten angeschafft. § 37: Jeder Companiechef konnte seine Mannschaft an Sonn- und Feyertagen, wo die Leute nichts versäumen, an Vor- oder Nachmittag zum Exerzieren zusammenrufen lassen. Auch der Kommandant konn- te nach„"Gutdünken" mit sämtlichen Corps an Sonn- und Feyertagen Waffenübun- gen vornehmen. Das Musik- corps musste auf jeweiliges Verlangen der Kommandan- tenschaft auch auf dem Exer- zierplatze zur Aufmunterung des gesamten Bürgermilitairs erscheinen. Unter den weiteren Bestim- mungen wurde festgelegt, dass kein Mitglied des Bürger- militairs dem anderen unter- geordnet ist und die Verhält- nisse, in welchen die Bürger im Militairdienste stehen, lassen sich in keiner Hinsicht jemals auf die übrigen bürger- lichen Verhältnisse ausdehnen. Man ging davon aus, dass die strengste Ordnung herrscht und die vom Commando, von den Companie-Chefs, von den Ober-und Unteroffizieren kommende Befehle pünktlich und augenblicklich befolgt werden. § 48 : Doch bei unbedeu- tenden Insubordinationen (Ungehorsam gegenüber militärischen Vorgesetzten) und Dienstfehlern finden zum Besten der Corps-Kasse kon- ventionelle Geld-Strafen statt, die aber nie über 1 f (Gulden) belaufen dürfen. Insgesamt wurden acht Punk- te aufgezählt, die zu einer Strafe geführt haben u.a. wegen Unreinlichkeit der Uniform oder Waffen bey Pa- raden (15 Kreuzer) , wer nicht gerechtfertigt bei Paraden ausbleibt (15 Kreuzer) und wer sich im Dienst betrank oder betrunken in Reihe und Glied eingetreten war (1 Gulden). In allen Straffällen wurde der Strafbetrag bei den Unterof- fizieren um die Hälfte und bei den Oberoffizieren um das Ganze erhöht. Im § 55 schickte als allgemei- nen Grundsatz voraus, dass die Bestimmungen des bür- gerlichen Ehren-Corps nicht dahin ziele, im Felde zu die- nen oder außerhalb der Stadt Dienste zu leisten, sondern in der Regel nur an besonderen Ehrentagen z.B. am Fronleich- namsfeste, am Geburtstag des gnädigsten Landesfürsten, bey Anwesenheit fürstlicher Personen oder bei einem wegen besonderen Vorfällen angeordneten Landesfeste, zur Verherrlichung des Tages auszurücken. In den folgenden Paragrafen wurden weitere Aufgaben ge- nannt, wie bei Feuerbrünsten in der Stadt, sollten 20 Mann mit Ober- und Untergewehr auf einem bestimmten Sam- melplatz antreten und die Be- fehle von dem die Feuerord- nung leitenden Großherzogl. Oberbeamten befolgen. Auch sind die Nachtpatrouillen wie bisher durchzuführen. Letztendlich wurde nochmals daraufhin gewiesen, dass je- der sich der Ehre bewusst sein müsse, unter diesem Corps zu dienen und sich daher im Dienste immer so benehme, dass dadurch seine eigene Beschreibung der Uniform eines Soldaten des Grenadierkorps anno 1818

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